When there is a dispute in international commercial contracts, the arbitration system, which is an ADR system, is often utilized. The Arbitration system can only be put to use when there is an arbitration agreement between the parties concerned, but even in this case, the one party of the contract tries to avoid the braking of the arbitration. In this case, separability doctrine and Kompetenz-Kompetenz doctrine can be used for the smooth operation of the Arbitration system. This paper reviews these two doctrines, taking a close look at UNCITRAL, ICC, America's FAA and case examples, and France's system and its case examples. U.S. has adopted separability doctrine for the Prima paint case but not the Kompetenz-Kompetenz doctrine. English has adopted separability doctrine for the Heyman case but not the Kompetenz-Kompetenz doctrine. However in France, both doctrines are adopted. France, which accords international arbitration the most highly favorable status of the three nations, has developed the legal framework that best promotes the public policy goal of encouraging the use of arbitration agreements in international commerce. In Korea, the above doctrines are prescribed in Article 17 of the arbitration law, as prescribed by the UNCITRAL Model law. However it takes the form of German laws. The adoption of the French system would have been wiser considering the promotion of the arbitration system.
Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskraftigen Urteils, hat also materielle Rechtskraft. Aber die Wirkung nicht von Amts wegen zu beachten ist wie beim Urteil. Vollstreckbar ist er dagegen nicht ohne weiteres, er muß erst durch das staatlich Gericht fur vollstreckbar erklart werden. So ist vorsorglich eine Uberprufung eingeschaltet, ob der Schiedsspruch Ordnungsgemass erlassen ist, vor allem ob ein Aufhebungsgrund, denn in diesem Fall wird der Spruch nicht fur vollstreckbar erkart, sondern aufgehoben. Der Schiedsspruch bringen Nachteile und Gefahren mit sich, die von Staat wegen abzuwehrenn sind. Yon der Beachtung der guten Sitten und der offentlich Ordnung kann der Schiedsspruch nicht befreien, sonst ist der schiedsspruch aufzuheben. Wenn das Schiedsverfahren unzulassig war wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgericht oder wegen Unwirksamkeit des Schiedsvertrag, die vom staatlichen Gericht uneingeschrankt nachprufbar ist. Das Schiedsgericht kann sie also nicht bindend vemeinen, ihm fehlt die Kompetenz-Kompetenz. Wegen bestimmter, abschlissend aufgezahlter verfahrensmangel, auff denen der Schiedsspruch beruht, die Aufhebung des Schiedsspruch kann verlant werden. Das Schiedsgericht konnen das schiedsgerichtliche Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulassigkeit des schiedsrichterlichen Verfahren behaupt, insbesondere wenn geltend gemacht, dass ein rechtsgultiger Schiedsvertrag nicht bestehe oder dass der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe. Das Fehlenn einer gultigen Schiedsvereinbarung stellt fur auslandische Schiedsspruche ein Anerkennungs-hindernis und fur inlandische Schiedsspruche einen Aufhebungsgrund dar. Der BGH billigt einem privaten Schiedsgericht die sogenannte Kompetenz-Kompetenz- klausel zu, d. h. die Befugnis, mit bindender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber seine eigene Kompetenz zu entscheiden, also uber seine Zustandighkeit und damit Reichweite und Gultigkeit der betreffenden Schiedsabrede. Der BGH befand, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, die von dem Parteien vereinbarte Schiedsklausel im Hinblick auf ihren Umfang selbest auszulegen, ohne zuvor Beweise uber die vom Beklagten geltend gemachte Kompetenz-Kompetenz-Einrede zu erheben. Schiedsspruch eines Schiedsgericht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters verstoßen wurde und auch dem Prinzip des socialen Rechtsstaat zuwiderliefe. Damit laßt sich abschließend feststellen, daß es nach Schiedsverfahrensrecht keinerlei schiedsgerichtlich Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne gibt und geben kann, daß das private Schiedsgericht ganz oder auch teilweise mit binender Wirkung fur die staatlichen Gerichte uber die guntigkeit und Reichweite der betreffenden Schiedsabrede entscheiden darf. Auch international ist man sich daruber einig, daß es Sache der staatlichen Gerichte ist, abschliessend uber die Zustandigkeit des Schiedsgerichtes zu entscheiden.
This article deals with the relationship between arbitration and state court in each procedural stage. As most legal systems over the world respect arbitration agreement, the relationship between arbitration and state courts puts emphasis on party autonomy and provides the independent power of arbitration agreement tribunal (Kompetenz-Kompetenz). Most institutional arbitration rules the arbitral tribunal to rule on its own jurisdiction. Modern national laws have similar provisions based on Art. 16 UNCITRAL Model Law. In this regards the author throws a question in Chapter II, whether the doctrine of Kompetenz-Kompetenz, namely the ability of the tribunal to decide upon its own jurisdiction is worth while persisting, and whether the Kompetenz-Kompetenz-agreement should be regarded as valid, with the conclusion, that this doctrine should concede to the power of state court and that Kompetenz-Kompetenz-Klausel is invalid. In Chapter III the author discusses the issue of whether the breach of an arbitration agreement could lead to the compensation of damage. Although the author stands for the procedural character of arbitration agreement, he offers a proposal that the breach of an arbitration agreement bring about the compensation of damage. The issue of anti-suit injunction is discussed also in this Chapter. He is against the approval of anti-suit injunction based on an arbitration agreement resisting the other party from pursuing a lawsuit in a foreign country.
One of the most defining characteristics of arbitration is that an arbitral tribunal's jurisdiction is established by parties' mutual agreement. If a party to the arbitral proceedings believes that a tribunal constituted lacks jurisdiction to conduct the arbitral proceedings, it may challenge the jurisdiction of the tribunal in different ways. Although the concept of kompetenz-kompetenz and the grounds to challenge the Tribunal's jurisdiction are readily accepted in the arbitration community, what parties often fail to observe is the time limit imposed by the relevant laws in bringing such objections. This article aims to examine several main ways of challenging the tribunal's jurisdiction and the applicable time limits in each scenario. The article will then focus on the consequences of a party's failure to adhere to the strict time limits and its effect at the post-award stage. These issues will be considered in the light of case law from different Model law jurisdictions with particular illustrations from the arbitration law of Singapore.
Arbitration agreement is an agreement by the parties to submit to arbitration all or certain dispute which have arisen or which may arise between them. Arbitration agreement is an important factor to judge the existence of the mutual arbitration agreement and it should be the object of examination before anything else to judge the existence of the mutual arbitration agreement. Recently the Supreme Court seemed to make negative position about validity of selective arbitration agreement. However theoretically and scientifically selective arbitration agreement is a valid arbitration agreement. Examine selective arbitration agreement throughly according to the autonomy of the parties rules, wide jurisdiction rules of interpretation, principle of kompetenz-kompetenz, and moses cone presumption rule of interpretation, selective arbitration agreement is a valid arbitration agreement. Also analyze precedents in accordance with validity of selective from all angles which are voluntary agreement of the parties, agreement in writing, principle of private autonomy, comparative study of domestic and foreign precedents and mutual relation of arbitration and trial, selective arbitration agreement based on principle of private by the parties is considered a valid arbitration agreement. Courts should actively accept selective arbitration agreement as a valid arbitration agreement to make foreign companies prefer arbitration in Korea and in oder for arbitration to be widely used in disputes.
A study on the international Jurisdiction to Application in Electronic Transaction Disputes The implementation of electronic commerce raises some new legal and institutional problem so it is necessary for us to prepare alternatives. As the development of electronic commerce is difficult without smooth settlement of dispute the pursue of smooth settlement of dispute is very important menu. while the most common method relating to the settlement of dispute is litigation. them relating to the litigation, the subject of jurisdiction and the subject of governing laws should be resolved above all. Further more in addition, the old act prior act was regarded as insufficient in that it lacked rules on international jurisdiction to adjudicate, or international adjudicatory jurisdiction, where as the expectation of the public was that the private international law should function as the basic law of the legal relational encompassing rules on international jurisdiction given the increase of It international disputes. for the move the private international law has also attracted more attention from the korean. Therefore, International jurisdiction to application concerned about electronic commerce should be prepared and the environment to keep electronic commerce secure and stable be guaranteed. And we should make plans to protect companies and consumers and should make efforts to expand electronic commerce infrastructure.
Koreanishche Zeitschrift fur Deutsche Sprachwissenschaft
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v.9
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pp.261-280
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2004
DaF-Lehrende in Korea erfahren oft, dass koreanische DaF-Lernende $\"{u}ber$ ein gutes Regelwissen im Deutschen $verf\"{u}gen$, aber oft nur weinh verstehen und sprechen $k\"{o}nnen$. Das bedeutet, dass das Auswendiglernen von grammatischen Regeln und ihr tatsachliches Anwenden zweierlei sind. Wenn Grammatikkompetenz mit der fremdsprachlichen Kompetenz nicht gieichzusetzen ist, stellt sich die Frage, wie den Lemern durch die Grammatik ein $selbst\"{a}ndiges$ Erlernen von erammatischen Eigenschaften bis hin zur freien Anwendung des Gelernten in den Kommunikationssituationen $erm\"{o}glicht$ werden kann. $F\"{u}r$ die Antwort auf die Frage werden im vorliegenden Artikel Lornergrarnmatik und ihre didaktischen Prinzipien vorgestelit. In der Lornergrarnmatik handelt es sich um die Beschreibung des Regelsystems einer Sprache $f\"{u}r$ Unterrichtszwecke. Das ist mehr als eine Sprachbeschreibung. Sie $ber\"{u}cksichtigt$ dabei den Sanzen Lern- und Lehrverlauf von Regeln und auch die didaktiche Frage, wie man ein Reselsystem aufteilen, darstellen und im Unterricht $pr\"{a}sentieren$ kann
Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine gesetzlich legitimierte Schiedsgerichtsbarkeit durch Privatpersonen nach dem Schiedsverfahrensrecht. Diese Institution entwickelte sich zwar als $\ddot{U}bergangsstufe$ von der Selbsthilfe zur staatlichen Gerichtsbarkeit und aber erlangt zur Zeit mit dem Wirtschaftswachstum, vor allem mit der Verschmelzung des internationalen Handels eine hervorragende Stellung im Justizsystem. $F\ddot{u}r$ die weitere Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit ist die $Unterst\ddot{u}tzung$ und Kontrolle des staatlichen Gerichts von großer Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit handelt es sich $haupts\ddot{a}chlich$ um die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Rolle des Gerichts in 3 Teilen geteilt untersucht, und zwar die aktive, die passive und die kontrollierende Rolle des Gerichts. Unter der ersten $geh\ddot{o}ren$ das Eingreifen des Gerichts in das Schiedsverfahren, z.B. bei der Bestellung und Ablehnung des Schiedsrichters und bei der Frage $\ddot{u}ber$ die Bedendigung des Schiedsrichteramtes und die einstweiligen Maßnahmen des Gerichts sowie die $Unterst\ddot{u}tzung$ des Gerichts bei der Beweisaufnahme. Weil das Schiedsgericht keine Zwangsgewalt besitzt, ist die Schiedsgerichtsbarkeit in bestimmten $F\ddot{a}llen$ auf die aktive Mitwirkung des Gerichts stark angewiesen. Die Rolle des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit ist aber durch die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts $\ddot{u}ber$ die eigene $Zust\ddot{a}ndigkeit$ und $\ddot{u}ber$ die $G\ddot{u}ltigkeit$ der Schiedsvereinbarung(sog. Kompentz-Kompetenz) und durch den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht $eingeschr\ddot{a}nkt$. Hier $beschr\ddot{a}nkt$ sich das Gericht auf die passive Rolle. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist außerdem der Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen, sei es durch die Aufhebungsklage oder sei es durch die Entscheidung $\ddot{u}ber$ die Vollstreckung des Schiedsspruchs. Besonders im $Vollstreckbarerkl\ddot{a}rungsverfahren$ hat das ordentliche Gericht eine umfangreiche $\ddot{U}berpr\ddot{u}fungsm\ddot{o}glichkeit$ des Schiedsspruchs. Einerseits soll die Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch die Mitwirkung und Kontrolle des staatlichen Gerichts entwertet werden, andererseits ist es aber Aufgabe des Staates, die Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu garantieren. In der Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhalten zu bleiben. Abschließend ist festzustellen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit ohne Mitwirkung des staatlichen Gerichts nicht auskommt, die Rolle des Gerichts aber auf das erforderliche Maß $beschr\ddot{a}nkt$ sein sollte.
Koreanishche Zeitschrift fur Deutsche Sprachwissenschaft
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v.10
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pp.1-24
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2004
Wir leben heute in der sosenannten Wissensgesellschaft. Diese Geseilschaft kann durch den Zugang zu immensen Wissens- und Informationsbestanden sowie durch einen fruher nicht denkbaren Grad an $Akualit\"{a}t$ dieser Informationen gekennzeichnet werden Deutsche Unternehmen haben bereits erkannt, dass das Wissen ihrer Mitarbeiter den Wert eines Unternehmens $ma{\ss}geblich$ bestimmt. Deshalb fordern sie von ihren Mitarbeitern, sich immer speziellere, immer neuere Wissensinhaite bzw. Informationen immer schneller anzueignen. Dies gilt auch $f\"{u}r$ Fremdsprachen, deren Kenntnis im Prozess der weit vorangeschrittenen Internationalisierung und Globalisierung als ein wesentliches Instrument vorausgesetzt wird. Der Hangel an fremdsprachlichen $F\"{a}higkeiten$ in Betrieben wirkt sick vol allem auf ihre Kompetenz im Umgang mil einer steigenden Anzahl von $Gesch\"{a}ftskontakten$ und ihre $ausl\"{a}ndischen$$M\"{a}rkte$ aus. D. h. er bedeutet in einer durch zunehmenden Wettbewerb bestimmten Weit Marktverluste. Unternehmen sollen Herausforderungen $bew\"{a}ltigen$, die $gro{\ss}e$ interaktive und kommunikative $F\"{a}higkeit$ erfordern, $Ver\"{a}nderungen$ zu begreifen, sich ihnen zu stollen und sie zu $\"{u}berwinden$, um erfolgreich einen $gr\"{o}{\ss}eren$ Wirkungskreis auf den $Weltm\"{a}rkten$ zv erreichen. Deutsche Unternehmen erkennen inzwischen die besondere Bedeutung von $Fremdsprachenf\"{a}higkeiten$ ihrer Mitarbeiter $f\"{u}r$ Erfdlgssicherung und -ausbau. Diese Erkenntnisse ergeben sich auch aufgrund von Unternehmensbefragungen (z.B. vom Institut der deutschen Wirtschafi, $K\"{o}ln$). In fast allen Unternehmen ist Englisch die Fremdsprache Nummer Eins. Sie brauchen allerdings mehr als eine Fremdsprache. In der Regel werden zwei bis drei Fremdsprachen pro Betrieb $ben\"{o}tigt$. Wie $gro{\ss}$ der Fremdsprachenbedarf ist, $h\"{a}ngt$ von verschiedenen Faktoren ab: 1) Je $gr\"{o}{\ss}er$ ein Betrieb ist, desto wichtiger werden die fremdsprachlichen $F\"{a}higkeiten$ seiner Mitarbeiter. 2) In Firmen mit Auslandsverbindung und Unternehmen, die Teil eines $ausl\"{a}ndischen $Betriebes sind bzw $ausl\"{a}indische$ Niederlassungen haben, ist der Fremdsprachenbedarf von $gro{\ss}er$ Bedeutung. 3) Nach Branchen ist der Fremdsprachenbedarf differenziert. Fremdsprachenkenntnisse sind im exportorientierten produzierenden Gewerbe unverzichtbar. 4) In den verschiedenen Unternehmensbereichen werden Fremdsprachenkenntnisse differenziert $ben\"{o}tigt$. Funktionsbereiche wie Verkauf und Kundenbetreuung haben den $st\"{a}rksten$ Fremdsprachenbedarf, Kommunikation ist eine wesentliche Voraussetzung $f\"{u}r$ erfolgreiche Verhandlungen. Je $gr\"{o}{\ss}er$ die sprachliche $F\"{a}higkeiten$ und das Geschick der Mitarbeiter sind, umso besser laufen die $Gesch\"{a}ftsverhandlungen$. Damit wird klar, weshalb sich viele deutsche Unternehmen beim Fremdsprachenlernen, bzw. bei der Fort- und Weiterbildung von Fremdsprachenkenntnissen ihrer Mitarbeiter spendabel zeigen.
Koreanishche Zeitschrift fur Deutsche Sprachwissenschaft
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v.7
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pp.237-256
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2003
Das Deutsche als Fremdsprach hat sich als akademische Disziplin etabliert; es hat seine - von vielerlei Irrungen und Wirrungen begleitete - Startphase hinter sich und ist in eine Phase der Konsolidierung eingetreten. Bei aller Unterschiedlichkeit der $Ans\"{a}tze$, Forschungsmethoden und Lemziele gibt es doch eine Einheit in der Vielfalt, was angesichts der erst wenige ]ahrzehnte alten Disziplin erstaunt. Im Zentrum stehen nach allgemeiner Auffassung die Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens/ Erwerbens des Deutschen als Fremdsprache; unterschidliche Auffassungen bestehen vor allem daruber, ob Deutsch als Fremdsprache ein germanistisches oder aber ein fremdsprachenphilologisches Fach sei. Unbestritten sind dagegen Fremdperspektive und $Interdisziplinarit\'{a}t$ der Disziplin rnit zahlreichen Beztigen zu Nachbarwissenschaften. Eine wesentliche Rolle in der Diskussion spielte stets die Rolle der Grammatik im fremdsprachlichen Deutschunterricht. Freilich hat die Diskussion ergeben, dass dieses in Wahrheit eine Scheinaltemative ist, die auf einer Reihe falscher Annahmen oder $Missverst\"{a}ndnissen$ beruht, vor allem jenen, im Unterricht komme es $ausschlie{\ss}lich$oder zurnindest vorrangig auf Fertigkeiten und Kommunikation an, nicht oder nur am Rande auf die Vermittlung sprachsystematischer Erkenntnisse. Durchgesetzt hat sich heute freilich die Erkenntnis, dass Grammatik, verstanden in diesem weiten Begriffssinn, aus dem Fremdsprachenunterricht nicht zu verbannen ist. Weiterhin $d\"{u}rfte$ Einvemehmen dariiber herrschen, dass Grammatik und Kommunikation keinen Gegensatz darstellen, vielmehr das Lernziel kommunikative Kompetenz die Beherrschung grammatischer Regeln einbezieht, wenn nicht voraussetzt. Der Funktionsbegriff ist umstritten. Der Oberbegriffe $f\"{u}r$ alle Funktionen $w\"{a}re$ Kommunikation. Fur unser Verstandnis einer funktionalen Grammatik fur Lemende des Deutschen als Fremsprache ist die entscheidende Frage, welche Funktion in der Kommunikation eine bestimmte Struktur spielt. Das Ziel oder der Zweck der kommunikativen Handlung steht im Mittelpunkt. Wir meinen, dass auch jenseits des deutschen Sprachraums Form und Funktion des sprachlichen Zeichens eine Einheit darstellen und im Unterricht nicht getrennt werden $k\"{o}nnen$. Zuerst lernen wir die Formen und Strukturen sprachlicher Mittel kennen, und danach werden wir sie praktisch an: Regelwissen, aber Versagen in der Kommunikation. Die Beispiele der sprachlichen $M\"{o}glichkeiten$ der Satzarten unter funktionalem Aspekt und des Ausdrucks der $Modalit\"{a}t$ im Deutschen machen die Notwendigkeit eines funktional-kommunikativen Ansatzes einer Grammatik fur Deutsch als Fremdsprache deutlich. Es belegt zugleich, dass - unter dem Primat des Didaktischen - die Grenze von Grammatik und Lexikon $\"{u}berwinden$ werden muss, um den Lemenden wirkliche $Erkl\"{a}rung$ und Lernhilfen zu bieten.
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[게시일 2004년 10월 1일]
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