미성년자에 대한 의료행위와 부모의 권한 - 종교상의 신념에 기한 수혈거부를 중심으로 -

Behandlung von Minderj$\ddot{a}$hrigen und Bluttransfusionsverweigerung durch die Eltern

  • 김민중 (전북대학교 법학전문대학원)
  • 투고 : 2012.10.30
  • 심사 : 2012.12.10
  • 발행 : 2012.12.31

초록

Die Zeugen Jehovas lehnen Bluttransfusionen ab. Wiederholt haben Todesf$\ddot{a}$lle unter Jehovas Zeugen, die mit der Ablehnung von Bluttransfusionen in Verbindung gebracht werden, in den Medien f$\ddot{u}$r Aufsehen gesorgt, da die Zeugen Jehovas die $\ddot{U}$bertragung von fremdem Blut aus religi$\ddot{o}$sen Gr$\ddot{u}$nden entschieden ablehnen. Medizinische Behandlungen, auch Bluttransfusionen bed$\ddot{u}$rfen grunds$\ddot{a}$tzlich der Einwilligung des Patienten. Wenn sich ein Zeuge Jehovas gegen eine Transfusion entscheidet, ist dies zu respektieren. Ist ein erwachsener Patient Mitglied der Zeugen Jehovas und tr$\ddot{a}$gt dieser eine Patientenverf$\ddot{u}$gung bei sich, die eine Bluttransfusion ablehnt, weil es dadurch zu einer "Zerst$\ddot{o}$rung der Pers$\ddot{o}$nlichkeit" des Menschen aus religi$\ddot{o}$sen Gr$\ddot{u}$nden komme, so ist auch diese Verf$\ddot{u}$gung verbindlich, sofern sie ernsthaft ist. Bei Minderj$\ddot{a}$hrigen ist die Einwilligungsf$\ddot{a}$higkeit durch den Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Minderj$\ddot{a}$hrige k$\ddot{o}$nnen grunds$\ddot{a}$tzlich selbst zustimmen, wenn sie ihrer geistigen und sittlichen Reife nach einsichtsf$\ddot{a}$hig sind. Bei Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr muss der Arzt ermitteln, wie einsichtsf$\ddot{a}$hig sie sind und inwiefern sie selbst in die medizinische Behandlung einwilligen k$\ddot{o}$nnen. Einwilligung kann aber nicht eingeholt werden, wenn der Patient einwilligungsunf$\ddot{a}$hig ist. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr ersetzt die Einwilligung der Eltern in die medizinische Behandlung die Einwilligung der Kinder. Ob die Entscheidungen der Eltern $\ddot{u}$ber ihre unm$\ddot{u}$ndigen Kinder im Fall lebensbedrohlicher Krankheitsverl$\ddot{a}$ufe von den behandelnden $\ddot{A}$rzten akzeptiert werden m$\ddot{u}$ssen, ist umstritten. Die Ablehnung einer Bluttransfusion f$\ddot{u}$r ein transfusionsbed$\ddot{u}$rftiges Kind w$\ddot{a}$re eine Kindeswohlgef$\ddot{a}$hrdung. Bei Kindern ist der Weg $\ddot{u}$ber die $\ddot{U}$bernahme des Sorgerechts durch das Gericht unvermeidlich, falls die Eltern auf der Ablehnung einer lebensnotwendigen Transfusion beharren. Im Rahmen der objektiven Interessenabw$\ddot{a}$gung ist der Grundsatz "in dubio pro vita" zu beachten. Bei erheblicher unmittelbarer Gefahr ist allerdings ein direktes Eingreifen n$\ddot{o}$tig.

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