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Der Vollrauschtatbestand de lege ferenda (완전명정죄 처벌규정의 입법론)

  • Seong, Nak-Hyon
    • Journal of Legislation Research
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    • no.55
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    • pp.137-166
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    • 2018
  • Wenn nach dem starken Trinken etwas strafbares passiert, so ist das Gesamtverhalten als $strafw{\ddot{u}}rdig$ und strafbar anzuerkennen. Aber nach dem Schuldprinzip handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat $unf{\ddot{a}}hig$ ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln(Koinzidenzprinzip). Die Rechtsfigur der "actio libera in causa" dient dazu, diese in $h{\ddot{a}}ufigen$ $F{\ddot{a}}llen$ als kriminalpolitisch $unerw{\ddot{u}}nscht$ empfundene $L{\ddot{u}}cke$ zu umgehen. Dabei kommt auch dem Vollrauschtatbestand in der Praxis $erh{\ddot{o}}hte$ Bedeutung zu. Der deutsche Gesetzgeber war sich bei der Aufnahme des Vollrauschtatbestandes in das Gesetz durchaus $bewu{\ss}t$, $da{\ss}$ die Vorschrift eine Ausnahme zur Schuldzurechnungsregelung darstellte. Er $w{\ddot{a}}hlte$ jedoch die Form eines $selbst{\ddot{a}}ndigen$ Tatbestandes, um die Durchbrechung des reinen Schuldprinzips $ertr{\ddot{a}}glich$ zu machen. Der Vollrauschtatbestand ist ein abstraktes $Gef{\ddot{a}}hrdungdsdelikt$ -demnach die im Rausch verwirklichte rechtswidrige Tat nur objektive Bedingung der Strafbarkeit ist -, das sachlich eine Schuldzurechnungsregelung $enth{\ddot{a}}lt$, und zwar eine Ausnahme $gegen{\ddot{u}}ber$ die Regelungen ${\ddot{u}}ber$ Schuldzurechnung. Dieser Vollrauschtatbestand ist dennoch als regitime $Erg{\ddot{a}}nzung$ der in Schuldzurechnungsregelungen beschriebenen $Schuldzurechnungsgrunds{\ddot{a}}tze$ anzusehen. Er steht $n{\ddot{a}}mlich$ in Einklang mit dem Schuldgrundsatz, wenn als subjektives Tatbestandsmerkmal des Vollrausches die Kenntnis der $Gef{\ddot{a}}hrlichkeit$ des Rauschzustandes $f{\ddot{u}}r$ die Begehung von Delikten vorausgesetzt wird.