• Title/Summary/Keyword: das Gebot der Individualisierung der Strafen

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Der Verlust der Amtsfähigkeit bzw. des Wahlrechts und das Gebot der Individualisierung der Strafen (선거범에 대한 자격제한과 형벌개별화원칙)

  • Chung, Kwang-Hyun
    • Journal of Legislation Research
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    • no.53
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    • pp.337-374
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    • 2017
  • Wer wegen eines Wahldelikts zu Geldstrafe von mehr als 1 Million Won verurteilt wird, verliert nach ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes $f{\ddot{u}}r$ die Dauer von $f{\ddot{u}}nf$ Jahren die $F{\ddot{a}}higkeit$, ${\ddot{o}}ffentliche$ ${\ddot{A}}mter$ zu bekleiden und Rechte aus ${\ddot{o}}ffentlichen$ Wahlen. Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen eines Wahldelikts ${\ddot{A}}mter$ sich die Dauer des Verlusts der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und des aktiven bzw. passiven Walhrechts auf 10 Jahre. Dies erfolgt kraft Gesetzes. Das $hei{\ss}t$, dass die Entscheidung ${\ddot{u}}ber$ das Ob und die Dauer des Verlusts nicht im Ermessen des Gerichts steht. Allerdings sollte $diesbez{\ddot{u}}glich$ nicht verkannt werden, dass ein deratriger Entzug von $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$, $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ u.s.w., mit dem eine Straftat geahndet werden soll, selber von Natur aus eine Art Strafen darstellt. Der im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Strafen-Katalog $enth{\ddot{a}}lt$ $n{\ddot{a}}mlich$ eine zeitlich begrenzte Aberkennung des oben genannten ${\ddot{o}}ffentliche$n Rechtsstatus als eine Art Ehrenstrafen. Nicht einleuchtend ist, warum das Wesen der Sanktion $gem{\ddot{a}}{\ss}$ ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes, die den gleichen Zweck und die gleiche Rechtsfolge wie die im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Ehrenstrafe hat, nicht als Strafe aufgefasst werden sollte. Handelt es sich bei der oben genannten Sanktion um eine Art Ehrenstrafen, so stellt sich die Anforderung, sie je nach der Eigenart der begangenen Tat bzw. des $T{\ddot{a}}ters$ zu individualisieren. Das Gebot der Individualisierung der Strafen, welches $haupts{\ddot{a}}chlich$ vom materiellen Rechtsstaatsprinzip ableitbar ist, kann im Grunde nur verwirklicht werden, wenn das Gericht dazu befugt ist, unter $Ber{\ddot{u}}cksichtigung$ der konkreten $Umst{\ddot{a}}nde$ jedes Einzelfalls ${\ddot{u}}ber$ eine angemessene Strafe zu befinden. Somit ist der kraft Gesetzes eintretenden Verlust der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und der $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ nur schwer mit dem Gebot der Individualisierung der Strafen vereinbar. Es $w{\ddot{a}}re$ deshalb $w{\ddot{u}}nschenswert$, wenn der Gesetzgeber eine Reform in Betracht ziehen $w{\ddot{u}}rde$, welche den Ersatz des kraft Gesetzes automatisch eintretenden Entzugs der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ bzw. des Wahlrechts durch die gerichtliche fakultative Aberkennung von diesen Statusrechten beinhaltet.