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민간경비원 강제력 행사의 법적 근거 -한국과 독일의 비교를 중심으로- (Rechtliche Handlungsgrundlage des privaten Sicherheitsdienstes)

  • 이성용
    • 시큐리티연구
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    • 제13호
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    • pp.327-350
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    • 2007
  • 민간경비 임무의 본질은 타인의 생명, 신체 재산을 보호하는 것이다. 타인의 법익보호 임무 수행하는 과정에서는 빈번하게 물리력을 사용하여 침해자나 관련 없는 제3자의 법칙을 침해하는 상황이 발생하게 된다. 이러한 민간경비원의 강제력 행사를 정당화하는 법적근거는 단일법령에서 정하지 않고 형법, 형사소송법 등에 산재되어 있으며, 각 개별법학의 이론들을 따르고 있어, 이에 대한 체계적인 연구가 요구된다. 원칙적으로 경비원의 법적권한은 크게 3가지로 구분될 수 있다. 그 첫째는 누구에게나 인정되는 보편적인 긴급권(Notrechte)으로서 정당방위, 긴급구조, 긴급피난, 현행범체포 등이 이에 해당한다. 둘째, 경비사용자로부터 위임받아 행사할 수 있는 권한으로는 자력구제권과 가택관리권을 들 수 있다. 또 다른 하나는 개별법령에 의해서 국가의 고권적 권한을 공무수탁의 형식으로 위임받아 수행하는 형식이 될 것이다. 본고에서는 민간경비원의 법적권한에 관한 독일에서의 논의를 자세히 소개하고, 우리 법제의 해설과 실무적 적용가능성을 검토함으로써, 민간경비원의 적법한 권한행사와 국민적 신뢰제고를 위한 이론적 토대를 마련하고자 하였다.

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중재절차에서 법원의 역할과 한계 - 개정 중재법과 UNCITRAL 모델법 등을 중심으로 - (Die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit)

  • 정선주
    • 한국중재학회지:중재연구
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    • 제10권1호
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    • pp.47-68
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    • 2000
  • Neben der staatlichen Gerichtsbarkeit gibt es eine gesetzlich legitimierte Schiedsgerichtsbarkeit durch Privatpersonen nach dem Schiedsverfahrensrecht. Diese Institution entwickelte sich zwar als $\ddot{U}bergangsstufe$ von der Selbsthilfe zur staatlichen Gerichtsbarkeit und aber erlangt zur Zeit mit dem Wirtschaftswachstum, vor allem mit der Verschmelzung des internationalen Handels eine hervorragende Stellung im Justizsystem. $F\ddot{u}r$ die weitere Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit ist die $Unterst\ddot{u}tzung$ und Kontrolle des staatlichen Gerichts von großer Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit handelt es sich $haupts\ddot{a}chlich$ um die Rolle und Grenze des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Rolle des Gerichts in 3 Teilen geteilt untersucht, und zwar die aktive, die passive und die kontrollierende Rolle des Gerichts. Unter der ersten $geh\ddot{o}ren$ das Eingreifen des Gerichts in das Schiedsverfahren, z.B. bei der Bestellung und Ablehnung des Schiedsrichters und bei der Frage $\ddot{u}ber$ die Bedendigung des Schiedsrichteramtes und die einstweiligen Maßnahmen des Gerichts sowie die $Unterst\ddot{u}tzung$ des Gerichts bei der Beweisaufnahme. Weil das Schiedsgericht keine Zwangsgewalt besitzt, ist die Schiedsgerichtsbarkeit in bestimmten $F\ddot{a}llen$ auf die aktive Mitwirkung des Gerichts stark angewiesen. Die Rolle des Gerichts in der Schiedsgerichtsbarkeit ist aber durch die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts $\ddot{u}ber$ die eigene $Zust\ddot{a}ndigkeit$ und $\ddot{u}ber$ die $G\ddot{u}ltigkeit$ der Schiedsvereinbarung(sog. Kompentz-Kompetenz) und durch den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht $eingeschr\ddot{a}nkt$. Hier $beschr\ddot{a}nkt$ sich das Gericht auf die passive Rolle. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist außerdem der Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen, sei es durch die Aufhebungsklage oder sei es durch die Entscheidung $\ddot{u}ber$ die Vollstreckung des Schiedsspruchs. Besonders im $Vollstreckbarerkl\ddot{a}rungsverfahren$ hat das ordentliche Gericht eine umfangreiche $\ddot{U}berpr\ddot{u}fungsm\ddot{o}glichkeit$ des Schiedsspruchs. Einerseits soll die Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch die Mitwirkung und Kontrolle des staatlichen Gerichts entwertet werden, andererseits ist es aber Aufgabe des Staates, die Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu garantieren. In der Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhalten zu bleiben. Abschließend ist festzustellen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit ohne Mitwirkung des staatlichen Gerichts nicht auskommt, die Rolle des Gerichts aber auf das erforderliche Maß $beschr\ddot{a}nkt$ sein sollte.

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