• Title/Summary/Keyword: Schwangerschaftsabbruch

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Anwendungsbereich der Verleitung des Patienten im Sinne des ${\S}27$ Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz (의료법 제27조 제3항 환자 '유인' 금지의 적용범위)

  • Lee, Seok-Bae
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.12 no.1
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    • pp.11-39
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    • 2011
  • [ ${\S}27$ ]Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz (the Medical Service Act) in Korea lautet: Niemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen $Verm{\ddot{o}}gensvorteil$ zu verschaffen, der Medizininstitut bzw. dem Mediziner (die Medizinerin) den Patienten vorstellen, ${\ddot{u}}bweweisen$, verleiten oder einen anderen zu dieser Handlung anstiften darf, wie z.B. die Selbstbeteiligung des Patienten nach dem Krankenkassengesetz (the National Health Insurance Act) oder dem Gesetz ${\ddot{u}}ber$ Beistand der ${\ddot{a}}rztlicher$ Betreuung (the Medical Care Assistance Act) skontieren oder befreien, Geld offerieren oder dem Allgemeinheit das Verkehrswesen anbieten usw. Nach dem Wortlaut ist jedoch unklar, ob unter diese Vorschriften der Fall subsumiert werden kann, wenn eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) in der Absicht, sich einen $Verm{\ddot{o}}gensvorteil$ zu verschaffen, sich den Patienten verleitet. Nach dem Korean Supreme Court ist eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) nur dann das Subjekt der Verleitungshandlung, wenn sie bzw. er ein Mittel gegen fairen oder $ordungsm{\ddot{a}}{\beta}ien$ Medizinmarkt verwendet oder dem Patienten eine ${\ddot{a}}rztlich$ rechtswidrige Behandlung (z.B. einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch) verspricht. In diesem Beitrag wird dagegen die Auffassung mittels der teleologischen Reduktion vertritt und argumentiert, dass ein ${\ddot{a}}rztlich$ rechtswidriges Behandlung nach dem Rechtsgut und dem Normzweck unter ${\S}27$ Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz nicht subsumiert werden, sondern allein nach eigenem Unrecht bestraft werden kann.

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Über die Struktur und die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs - Im Vergleich vom Schwangerschaftsabbruch des deutschem Rechts - (낙태죄의 구조와 문제점 - 독일형법에서의 낙태죄 규제와의 비교를 중심으로 -)

  • Lee, Jeong-Weon
    • Journal of Legislation Research
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    • no.54
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    • pp.193-216
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    • 2018
  • Das Leben des Embryos ist als solche ein Rechtsgut, das einen durch das Strafrecht hinreichend $gesch{\ddot{u}}tzt$ werden sollen. Daher versteht es sich von selbst, $da{\ss}$ auch bei der Schwangere die ihren eigenen $empf{\ddot{a}}ngenen$ Embryo beseitigenden Handlungen nicht $unbeschr{\ddot{a}}nkt$ gebilligt werden $k{\ddot{o}}nnten$. Es $k{\ddot{o}}nnte$ bei der Schwangere wegen ihrer $Interessenverh{\ddot{a}}ltnisse$ mit ihrem Embryo z. B. endlosen deren Verantwortlichkeiten nur die $Erlaubnism{\ddot{o}}glichkeiten$ ${\ddot{u}}bergelegt$ werden. Wie der Bundesverfassungsgericht schon ${\ddot{u}}berzeugt$ hat, $k{\ddot{o}}nnte$ das Leben des Embryos keinen vom Strafrechtschutz $ausschlie{\ss}enden$ Teil anerkannt werden, sondern nur in besonderen $F{\ddot{a}}llen$ ausnahmsweise dessen Verletzung erlaubt werden. ${\ddot{U}}ber$ die Reichweite der ausnahmsweisen anerkannten Erlaubnisse gegen einer Rechtsgutsverletzung sollte es im Allgemeinen $abh{\ddot{a}}ngig$ unter Zeitraum und Umwelt konkret ausgefargt werden. Daher kann eine konkrete Diskussion ${\ddot{u}}ber$ Rechtsfertigungsgrund des Schwangerschaftsabbruchs nur erstenmal anfangen, nachdem ein strafrechtlicher Schutz des Embryolebens $pr{\ddot{a}}zis$ ausgeforscht wird. Bis jetzt hat das Strafrecht das Rechtsgut als Leben des Embryos zu leicht bewertet und damit hat die Strafe des Schwangerschaftsabbruchs zu niedrig bestimmt. Die niedrige Strafe des Schwangerschaftsabbruchs $enth{\ddot{a}}lt$ die Gefahr, die die Erlaubnisreichweite des Schwangerschaftsabbruchs ungerecht ausdehnt. Die Handlung der Schwangere sollte minder bestraft werden, um das Sebstbestimmungsrecht der Schwangere hoch $w{\ddot{u}}rdigen$ zu $k{\ddot{o}}nnen$. Letztlich braucht der Versuch des Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen. Der Versuch und die Vollendung ${\ddot{u}}ber$ die Verletzung des Embryolebens sollten deren Unterschiede im ihren Unrechtsgehalt anerkannt werden, weil der Normzweck des Schwangerschaftsabbruchs im Schutz des Lebens des Embryos besteht. Und damit in den $F{\ddot{a}}lle$, die in Folge des versuchten Schwangerschaftsabbruchs die Schwangere verletzt oder gestorben wird, $k{\ddot{o}}nnten$ die Meinungsstreiten $aufgeh{\ddot{o}}rt$ werden.