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Inhalt und Probleme von dem Entwurf des Änderungsgesetzes zum koreanischen Verwaltungsprozessgesetz - Zugleich eine kritische Betrachtung zum Änderungsgesetz für Reform und Entwicklung des Verwaltungsprozesses - (행정소송법 개정안의 내용 및 문제점 - 특히 행정소송의 개혁과 발전을 위한 비판적 고찰을 중심으로 -)

  • Chung, Nam-Chul
    • Journal of Legislation Research
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    • no.44
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    • pp.283-314
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    • 2013
  • Das koreanische Verwaltungsprozessgesetz (KVwPG) wurde am 24. 8. 1951 kodifiziert. Es hat bisher mehrmals $ge{\ddot{a}}ndert$. Der Regierungsentwurf des KVwPG-${\ddot{A}}nderungsgesetzes$ vom 30. 3. 2013, ist fast $drei{\ss}ig$ jahre nach der Novellierung des KVwPGs 1984 erfolgt und auch spiegelt sich die Erfolge der $Bem{\ddot{u}}hungen$ in Literatur und Rechtsprechung wider. Aber es gibt nicht nur einige Unterschiede zwischen dem Regierungsentwurf und dem Entwurf der Kommission des Justizministeriums zur ${\ddot{A}}nderung$ des KVwPG (dem sog. Kommissionsentwurf), sondern auch der Regierungsentwurf ist theoretisch nicht problemlos. Vor allem sind Begriff und Umfang der neuen Klagebefugnis nicht klar. Des weiteren sind in ${\S}$ 12 des Regierungsentwurfs die Klagebefugnis mit dem $Rechtsschutzbed{\ddot{u}}rfnis$ identisch gesehen. Der $Rechtsschutzbed{\ddot{u}}rfnis$ nach ${\S}$ 12 Satz 2 des Regierungsentwurfs kann aus meiner Sicht relativ eng ausgelegt. Die $Einf{\ddot{u}}hrung$ der Verpflichtugnsklage in den Regierungsentwurf ist sehr gut, aber es kann trotzdem als problematisch angesehen werden dass Feststellungsklage der Rechtswidrigkeit der Unterlassung und Anfechtungsklage gegen Ablehnung bestehen noch. Der Begriff der Unterlassung ist $unn{\ddot{o}}tig$ und auch strikt. $Vorl{\ddot{a}}ugier$ Rechtsschutz des Regierungsentwurfs ist unter dem Gesichtpunkt der Rechtsschutz der $B{\ddot{u}}rger$ noch zu verbessern, aber doch das Modell des japanischen Verwaltungsprozessgesetzes darf nicht befolgt werden. Aufbau und System des $vorl{\ddot{a}}ufigen$ Rechtsschutzes sind auch nicht eindeutig. Nach Gegenstand und Klageart muss das Institut des $vorl{\ddot{a}}ufigen$ Rechtsschutzes in Ordnung gebracht werden. Es ist nicht ${\ddot{u}}berzeugend$ dass die $Einw{\ddot{a}}nde$ gegen die $Einf{\ddot{u}}hrung$ der vorbeugenden Unterlassung mit dem Gewaltenteilungsprinzip und der $Eigenst{\ddot{a}}ndigkeit$ der Verwaltung erhoben sind. $Dar{\ddot{u}}ber$ hinaus ist ADR (Alternative Dispute Resolution) zu beachten. In Bezug darauf ist Rechtgrundlage $f{\ddot{u}}r$ Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu stellen.