• Title/Summary/Keyword: OB-R

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Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg (의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토)

  • Kim, Min-Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.10 no.2
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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Die Notwendigkeit einer funktionalen Grammatik fur Deutsch als Fremdsprache (외국어로서 독일어 수업을 위한 기능문법의 필요성)

  • Park Hyun-Sun
    • Koreanishche Zeitschrift fur Deutsche Sprachwissenschaft
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    • v.7
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    • pp.237-256
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    • 2003
  • Das Deutsche als Fremdsprach hat sich als akademische Disziplin etabliert; es hat seine - von vielerlei Irrungen und Wirrungen begleitete - Startphase hinter sich und ist in eine Phase der Konsolidierung eingetreten. Bei aller Unterschiedlichkeit der $Ans\"{a}tze$, Forschungsmethoden und Lemziele gibt es doch eine Einheit in der Vielfalt, was angesichts der erst wenige ]ahrzehnte alten Disziplin erstaunt. Im Zentrum stehen nach allgemeiner Auffassung die Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens/ Erwerbens des Deutschen als Fremdsprache; unterschidliche Auffassungen bestehen vor allem daruber, ob Deutsch als Fremdsprache ein germanistisches oder aber ein fremdsprachenphilologisches Fach sei. Unbestritten sind dagegen Fremdperspektive und $Interdisziplinarit\'{a}t$ der Disziplin rnit zahlreichen Beztigen zu Nachbarwissenschaften. Eine wesentliche Rolle in der Diskussion spielte stets die Rolle der Grammatik im fremdsprachlichen Deutschunterricht. Freilich hat die Diskussion ergeben, dass dieses in Wahrheit eine Scheinaltemative ist, die auf einer Reihe falscher Annahmen oder $Missverst\"{a}ndnissen$ beruht, vor allem jenen, im Unterricht komme es $ausschlie{\ss}lich$oder zurnindest vorrangig auf Fertigkeiten und Kommunikation an, nicht oder nur am Rande auf die Vermittlung sprachsystematischer Erkenntnisse. Durchgesetzt hat sich heute freilich die Erkenntnis, dass Grammatik, verstanden in diesem weiten Begriffssinn, aus dem Fremdsprachenunterricht nicht zu verbannen ist. Weiterhin $d\"{u}rfte$ Einvemehmen dariiber herrschen, dass Grammatik und Kommunikation keinen Gegensatz darstellen, vielmehr das Lernziel kommunikative Kompetenz die Beherrschung grammatischer Regeln einbezieht, wenn nicht voraussetzt. Der Funktionsbegriff ist umstritten. Der Oberbegriffe $f\"{u}r$ alle Funktionen $w\"{a}re$ Kommunikation. Fur unser Verstandnis einer funktionalen Grammatik fur Lemende des Deutschen als Fremsprache ist die entscheidende Frage, welche Funktion in der Kommunikation eine bestimmte Struktur spielt. Das Ziel oder der Zweck der kommunikativen Handlung steht im Mittelpunkt. Wir meinen, dass auch jenseits des deutschen Sprachraums Form und Funktion des sprachlichen Zeichens eine Einheit darstellen und im Unterricht nicht getrennt werden $k\"{o}nnen$. Zuerst lernen wir die Formen und Strukturen sprachlicher Mittel kennen, und danach werden wir sie praktisch an: Regelwissen, aber Versagen in der Kommunikation. Die Beispiele der sprachlichen $M\"{o}glichkeiten$ der Satzarten unter funktionalem Aspekt und des Ausdrucks der $Modalit\"{a}t$ im Deutschen machen die Notwendigkeit eines funktional-kommunikativen Ansatzes einer Grammatik fur Deutsch als Fremdsprache deutlich. Es belegt zugleich, dass - unter dem Primat des Didaktischen - die Grenze von Grammatik und Lexikon $\"{u}berwinden$ werden muss, um den Lemenden wirkliche $Erkl\"{a}rung$ und Lernhilfen zu bieten.

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Accuracy of artificial intelligence-assisted landmark identification in serial lateral cephalograms of Class III patients who underwent orthodontic treatment and two-jaw orthognathic surgery

  • Hong, Mihee;Kim, Inhwan;Cho, Jin-Hyoung;Kang, Kyung-Hwa;Kim, Minji;Kim, Su-Jung;Kim, Yoon-Ji;Sung, Sang-Jin;Kim, Young Ho;Lim, Sung-Hoon;Kim, Namkug;Baek, Seung-Hak
    • The korean journal of orthodontics
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    • v.52 no.4
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    • pp.287-297
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    • 2022
  • Objective: To investigate the pattern of accuracy change in artificial intelligence-assisted landmark identification (LI) using a convolutional neural network (CNN) algorithm in serial lateral cephalograms (Lat-cephs) of Class III (C-III) patients who underwent two-jaw orthognathic surgery. Methods: A total of 3,188 Lat-cephs of C-III patients were allocated into the training and validation sets (3,004 Lat-cephs of 751 patients) and test set (184 Lat-cephs of 46 patients; subdivided into the genioplasty and non-genioplasty groups, n = 23 per group) for LI. Each C-III patient in the test set had four Lat-cephs: initial (T0), pre-surgery (T1, presence of orthodontic brackets [OBs]), post-surgery (T2, presence of OBs and surgical plates and screws [S-PS]), and debonding (T3, presence of S-PS and fixed retainers [FR]). After mean errors of 20 landmarks between human gold standard and the CNN model were calculated, statistical analysis was performed. Results: The total mean error was 1.17 mm without significant difference among the four time-points (T0, 1.20 mm; T1, 1.14 mm; T2, 1.18 mm; T3, 1.15 mm). In comparison of two time-points ([T0, T1] vs. [T2, T3]), ANS, A point, and B point showed an increase in error (p < 0.01, 0.05, 0.01, respectively), while Mx6D and Md6D showeda decrease in error (all p < 0.01). No difference in errors existed at B point, Pogonion, Menton, Md1C, and Md1R between the genioplasty and non-genioplasty groups. Conclusions: The CNN model can be used for LI in serial Lat-cephs despite the presence of OB, S-PS, FR, genioplasty, and bone remodeling.

데데킨트 절단, 배중률, 관계

  • Hong, Seong-Gi
    • Korean Journal of Logic
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    • v.7 no.2
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    • pp.15-46
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    • 2004
  • Um die rationalen Zahlen auf die reellen Zahlen zu erweitern und dadurch die Stetigkeit der reellen Zahlen sicherzustellen, hat der deutsche Mathematiker R. Dedekind im Jahr 1872 in seinem Aufsatz "Stetigkeit und Irrationale Zahlen" einen neuen mathmatischen Begriff $eingef\ddot{u}hrt,\;n\ddot{a}mlich$ 'Schnitt'. Die Menge aller rationalen Zahlen Q wird durch eine rationale Zahl a zu zwei Untermengen $A_1=\{x|x{\leq}a,\;x{\in}Q\}$, $A_2=\{x|x>a,\;x{\in}Q\}$ $vollst\ddot{a}ndig$ geteilt. Wenn wir solche Teilung, d.i. solchen Schnitt mit "$(A_1,\;A_2)$" bezeichnen, ist ein $Identit\ddot{a}tssatz$ "a=$(A_1,\;A_2)$" absolut harmlos. Analog dazu glaubt Dedekind fest, $da{\beta}$ jede irrationale Zahl mit Hilfe von einem entsprechenden Schnitt $einzuf\ddot{u}hren$ ist. Zum Beispiel, falls die zwei Mengen $B_1=\{x|x^2<2,\;x{\in}Q\}$ und $B_2=\{x|x^2>2,\;x{\in}Q\}$ gegeben sind, dann $w\ddot{a}re$ die irrationale Zahl $^{\surd}2$ mit $(B_1,\;B_2)$ gleichzusetzen. Im Fall von einem Schnitt der Menge der rationalen Zahlen durch eine rationale Zahl, $(A_1,\;A_2)$, haben die beiden Untermengen $A_1$ und $A_2$ jwewils ein Supremum und ein Infimum und beide $m\ddot{u}ssen$ identisch sein, aber -wie schon Russell in seinem Buch "Introduction to Mathmatical Philosophy" dies kritisiert- hat ein Schnitt $f\ddot{u}r$ die $Einf\ddot{u}hrung$ der irrationalen Zahl, $(B_1,\;B_2)$ keine solche $gl\ddot{u}cklichen$ Eigenschaften. Dennoch glaubt Dedekind an eine streng wissenschaftliche Fundierung der irrationalen Zahl fest, und $w\ddot{u}rde$ nach dem Grund seines Glaubens befragt, $k\ddot{o}nnte$ er nur seine Behauptung wiederholen, ein klarer Fall circulus vitiosus. Mit anderen Worten, die $L\ddot{u}cke$ zwischen $B_1$ und $B_2$ durch die $Einf\ddot{u}hrung$ einer [einzigen] wissenschaftlich fundierten irrationalen Zahl $\ddot{u}berbr\ddot{u}ckt$ und das Ganze zu einem Kontinium gemacht werden sollte, bleibt dieses Vorhaben von Dedekind erst als eine Hoffnung und dessen Resultat kann $h\ddot{o}chstens$ nur als ein Postulat, aber keineswegs als ein methodisch einwandfreier Beweis betrachtet werden. Die Probleme, die mit dem Versuch der $Einf\ddot{u}hrung$ der irrationalen Zahlen mit Hilfe von Schnitt verbunden sind, sind nicht spezifisch allein im Gebient der Mathmatik, sondern betreffen immer wieder die Rechtfertigungsfrage der $Einf\ddot{u}hrung$ der letzten Bestandteile im bezug auf eine Systemerstellung, egal ob dies System ein Wissenschaftliches oder unsere $allt\ddot{a}gliche$ Sprachhandlung ist. $F\ddot{u}r$ all diese Rechtfertigungsfragen gilt das in der klassischen Logik $g\ddot{a}ngige$ logische Prinzip tertium non datur nicht mehr, aber nicht nur wegen der von praktischen $Unm\ddot{o}glichkeit$, die unendlichen vielen $Gegenst\ddot{a}nde$ durchforschen zu $m\ddot{u}ssen$, das $hei{\beta}t$, wegen der erkenntnistheoretischen $Beschr\ddot{a}nktheit$ des jetzigen Erkenntnisniveau, sondern auch wegen des speziellen ontologischen modus der $eizuf\ddot{u}hrenden$ Objekten. Der Autor des Aufsatzes analysiert $\ddot{a}nliche$ $F\ddot{a}lle$ (das Urmeterbeispiel und die Chrakterisierungen der geometrischen Axiome von Wittgenstein), und versucht mit Hilfe von beiden Begriffen, 'interne' und 'externe' Relation, zu zeigen, $da\beta$ eine gemeinsame, invariante Struktur in den eben genannten $F\ddot{a}llen$ besteht. Am Ende des Aufsatzes setzt der Autor sich mit der logischen Argumentationsstruktur des Zitates tiber 'Grenze' aus Noten von Leonardo da Vinci auseinander, und weist auf einen $m\ddot{o}glichen$ Zusammenhang der Grundidee seienes Aufsatzes mit der Philosophie der indischen Denker $N\bar{a}g\bar{a}rjuna$ hin, obwohl die zitierten Versen aus dem Hauptwerk von $N\bar{a}g\bar{a}rjuna$, dem Mittleren Weg$(Madhyamakak\bar{a}rik\bar{a})$ nur andeutend sein $m\ddot{o}gen$.

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Die Fahrlässigkeit im medizinischen Behandlungsfehler (의료사고에 있어서 과실 - 과실판단에 대한 판례의 태도를 중심으로-)

  • Yi, Jaekyeong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.17 no.2
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    • pp.29-56
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    • 2016
  • $F{\ddot{u}}r$ den Schadensersatzhaftung des Arztes, sog. die Arzthaftung, ist es vornehmlich vorauszusetzen: die $Sch{\ddot{a}}digungsbehandlung$ des Arztes, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Zur Problematik der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ in der Stufe des Verschuldens handelt sich es in dieser Beitrag um die Kritisierung der Rechtsprechung. $F{\ddot{u}}r$ die Entscheidung des Verschulden im medizinischen Fehler kommt es darauf an, ob die Sorgfaltspflicht des Arztes verletzt wird. $Daf{\ddot{u}}r$ wird der medizinische Standard rekurriert, den die Rechtsprechung nicht aus materieller, sondern aus normativer Sicht begreift. Erstaunlich $un{\ddot{u}}bereinstimmend$ mit deren Leitsatz wird der medizinische Standard als $Ma{\ss}stab$ der Sorgfaltspflicht materiell - zutreffend nur im Ergebnis - behandelt. Die Sorgfaltspflicht in der Medizin bedeutet nicht die natur-wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern eine "Best-$M{\ddot{u}}ssen$" Pflicht. Demnach ist der Standpunkt der Rechtsprechung, wonach den med. Standard normativ bewertet und die Sorgfaltspflicht darduch wieder normativ entscheidet, nicht anders als eine $w{\ddot{o}}rtliche$ Wiederholung. Die Arzthaftung in der Rechtsprechung ist aufgrund mit der Verneinung von der Sorgfaltspflichtverletzung nicht angenommen, welche in der Tat jedoch aus verschiedenen $Gr{\ddot{u}}nden$, wie die Rechtswidrigkeit, die $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ oder $Kausalit{\ddot{a}}t$, nicht angenommen. Der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeitsbeweis$ in der Rechtsprechung entwickelt sich mit dem Beweis nach objektivem $Ma{\ss}stab$, der Vermutung nach Anschein-Beweis und der $Beschr{\ddot{a}}nkung$ mit der Wahrscheinlichkeit. Bei Letzterem $geh{\ddot{o}}rt$ es $schlie{\ss}lich$ zum medizinischen Bereich. Ein Eintritt in den fachliche Bereich im Rahmen der Beweislast stellt der Beweiserleichterung $gegen{\ddot{u}}ber$. Aus diesem Hintergrund ist ${\S}630$ h Abs. 5 BGB bemerkenswert, wonach das Vorliegen eines groben Behandlungsfehler $regelm{\ddot{a}}{\ss}ig$ zur Vermutung von der $Kausalit{\ddot{a}}tszusammenhang$ $f{\ddot{u}}hrt$. Dieser Paragraph ist inhaltlich als Beweislastumkehr angesehen. Damit ist es von Nutzen im Fall des groben Fehler, der beim - elementaren - kunstgerechten Verhalten nicht entstanden $h{\ddot{a}}tte$, wie $Hygienem{\ddot{a}}ngel$, ${\ddot{U}}berdosierung$ des Narkotikum.

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Die Problematik auf gesetzliche Terminologie und gewerbliche Nutzung von Drohne (드론의 현행 법적 정의와 상업적 운용에 따른 문제점)

  • Kim, Sung-Mi
    • The Korean Journal of Air & Space Law and Policy
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    • v.33 no.1
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    • pp.3-43
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    • 2018
  • Auf die ganze Welt macht unbemannte $Flugger{\ddot{a}}te$(sog.Drohnen) in vielen Bereichen rasch Fortschritte und Anwendungen gezeigt. Nachdem ferngesteuerte Drohnen $urspr{\ddot{u}}nglich$ $prim{\ddot{a}}r$ $f{\ddot{u}}r$ $milit{\ddot{a}}rische$ Zwecke entwickelt wurden, $erh{\ddot{o}}cht$ sich derzeit ihre zivile Nutzung sowohl im Freizeit- als auch im Dienstleistungsbereich(Paketdrohnen, Drohnen-taxi) stetig. Mit der vermehrten Drohnennutzung steigen allerdings auch die damit verbundenen Risiken und Herausforderungen. In Zusammenhang damit stellt sich dann die Frage, ob $gegenw{\ddot{a}}rtige$ Vorschriften im Bereich von Luftrecht zurecht gekommen sind. Es sieht sich gerade der zwei Schwerpunkt $gegen{\ddot{u}}ber$. Erstens kann $Passagierebef{\ddot{o}}rderung$ mit unbemanntem Luftfahrzeug(mehr als 150kg) im $gegenw{\ddot{a}}ritigen$ Luftrecht keine Anwendung finden. Denn das kor. Luftsicherheitsgesetz und sein Durchsetzungsverordnung definieren die Terminologie von unbemannten Luftfahrzeugen und unbemannten $Flugger{\ddot{a}}te$ als "wenn eine Person nicht an Bord geht und ferngesteuert wird". Also soll Drohne nach dieser gesetzlichen Definition nur "ohne Person" geflogen werden. Das besagt ohne Piloten und ohne Passagiere. Zweitens ist unbemannte $Flugger{\ddot{a}}te$(weniger als 150kg) nicht auf Handelsgesetz anzuwenden, auf das ${\ddot{u}}ber$ Anspruchsgrundlage und Zurechnungsnorm des gewerblichen Luftverkehr geregelt ist. Der unbemannte Luftfahrzeuglieferdienst bringt nicht nur die Gefahr einer $Besch{\ddot{a}}digung$ des Frachtguts mit sich, sondern auch die Gefahr von $Bodensch{\ddot{a}}den$ durch Dritte. Gemäß ${\S}$ 896 des Handelsgesetzes ist aber die Anwendung von unbemannte $Flugger{\ddot{a}}te$(weniger als 150kg) $hierf{\ddot{u}}r$ begrenzt, weil unbemannt $Flugger{\ddot{a}}te$ $einschl{\ddot{a}}gig$ in Ultralight $Flugger{\ddot{a}}t$ ist, die im Handelsgesetz ausschließlich besteht. Technische Fortschritt und die dadurch $erm{\ddot{o}}glichten$ kommerziellen Anwendungen werden die Nachfrage nach unbemannter $Flugger{\ddot{a}}te$ wecken. Die Umsetzung der $bez{\ddot{u}}glichen$ Vorschriften sollte auch diese Entwicklung aktiv begleitet und $fr{\ddot{u}}hzeitig$ kommuniziert und erarbeitet werden, damit Hersteller und Nutzer $fr{\ddot{u}}hzeitig$ Planungssicherheit haben.

Die Zul$\ddot{a}$ssigkeitpartikularer Personalvertretungen im deutsche Luftverkehr (독일에서의 항공운항종사자의 개별 직원대표의 허용성에 관한 고찰)

  • So, Jae-Seon
    • The Korean Journal of Air & Space Law and Policy
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    • v.26 no.1
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    • pp.65-92
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    • 2011
  • Die soeben entwickelten Grundgs$\ddot{a}$tze k$\ddot{o}$nnen dazu f$\ddot{u}$hren, dass es bei Fluggesellschaften zum Abschluss mehrerer Tarifvertr$\ddot{a}$ge $\ddot{u}$ber Personalvertretungen durch verschidene Gewerkschften kommt. Dies leitet schlie${\ss}$lich zu der bereits angesprochenen Problematik der Tarifkonkurrenz $\ddot{u}$ber. Tarifkonkurrenz zeichnet sich bekanntlich dadurch aus, dass f$\ddot{u}$r dasselbe Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis dieselbe Regelungsmaterie durch mehr als einen Tarifvertrag geregelt wird. Eine solche Tarifkonkurenz kann unabh$\ddot{a}$ngig von der Frage, ob Regelungsgegenstand betriebsverfassungsrechtlicher Normen ein betriebliches Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis ist, auch bei dieser Art von Tarifnormen auftreten. Dabei betriebsverfassungsrechtlichen Kollektivnormen gem$\ddot{a}{\ss}$ $\S$3 Abs. 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers f$\ddot{u}$r die Anwendungsbarkeit gen$\ddot{u}$gt, wird beim Vorhandensein mehrerer solcher Tarifvertr$\ddot{a}$ge h$\ddot{a}$ufig pauschal von einer in jedem Fall aufzul$\ddot{o}$senden tarifkonkurrenz gesprochen. $\ddot{U}$berschneiden sich die Geltungsbereiche mehrerer Tarifvertr$\ddot{a}$ge $\ddot{u}$ber personalvertretungsrechtliche Fragen der im Luftbetrieb t$\ddot{a}$tigen Besch$\ddot{a}$ftigten und handelt es sich nicht um textidentische Regelungen, f$\ddot{u}$hrt indes kein Weg daran vorbei, dass eine Tarifkonkurenz besteht, die einer Aufl$\ddot{o}$sung bedarf. Die Rechtsprechung hat sich zur speziellen Fragen der Aufl$\ddot{o}$sung einer Konkurrenz betriebsverfassungsrechtlicher Tarifnormen soweit ersichtlich noch nicht ge$\ddot{a}$u${\ss}$ert. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird in der Literatur ein buntes Spektrum an L$\ddot{o}$sungen pr$\ddot{a}$sentiert, wobei sich die meisten neueren Stellungnahmen vor allem mit Organisationstarifvertr$\ddot{a}$gen im Sinne von ${\S}$3 BetrVG besch$\ddot{a}$ftigen.

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Effects of Pb and CO2 on Soil Microbial Community Associated with Pinus densiflora-Lab (소나무(Pinus densiflora) 생육토양의 미생물 군집에 미치는 납과 CO2의 영향)

  • Hong, Sun-Hwa;Kim, Sung-Hyun;Kang, Ho-Jeong;Ryu, Hee-Wook;Lee, Sang-Don;Lee, In-Sook;Cho, Kyung-Suk
    • Journal of Ecology and Environment
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    • v.29 no.6
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    • pp.551-558
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    • 2006
  • Effects of Pb and $CO_2$ on soil microbial community associated with Pinus densiflora were investigated using community level physiological profiles (CLPP) and 16S rDNA PCR-denaturing gradient gel electrophoresis (DGGE) methods. Two-years pine trees were planted in Pb-contaminated soils and uncontaminated soils, and cultivated for 3 months in the growth chamber where $CO_2$ concentration was controlled at 380 or 760 ppmv. The structure of microbial community was analyzed in 6 kinds of soil samples (CA-0M : $CO_2$ 380 ppmv + Pb 0 mg/kg + initial, CB-0M : $CO_2$ 380 ppmv + Pb 500 mg/kg + initial, CA-3M : $CO_2$ 380 ppmv + Pb 0 mg/kg + after 3 months, CB-3M : $CO_2$ 380 ppmv + Pb 500 mglkg + after 3 months, EA-3M : $CO_2$ 760 ppmv + Pb 0 mg/kg + after 3 months, EB-3M : $CO_2$ 760 ppmv + Pb 500 mg/kg + after 3 months). After 3 months, the substrate utilization in the uncontaminated soil samples (CA-3M vs EA-3M) was not significantly influenced by $CO_2$ concentrations. However, the substrate utilization in the Pb-contaminated soil samples (CB-3M vs EB-3M) was enhanced by the elevated $CO_2$ concentrations. The results of principal component analysis based on substrate utilization activities showed that the structure of microbial community structure in each soil sample was grouped by Pb-contamination. The similarities of DGGE fingerprints were 56.3 % between the uncontaminated soil samples (CA-3M vs EA-3M), and 71.4% between the Pb-contaminated soil samples (CB-3M vs. EB-3M). The similarities between the soil samples under $CO_2$ 380 ppmv (CA-3M vs CB-3M) and $CO_2$, 760 ppmv (EA-3M vs EB-3M) were 53.3% and 35.8%, respectively. These results suggested that the structure of microbial community associated with Pinus densiflora were sensitively specialized by Pb-contamination rather than $CO_2$ concentration.

Der Verlust der Amtsfähigkeit bzw. des Wahlrechts und das Gebot der Individualisierung der Strafen (선거범에 대한 자격제한과 형벌개별화원칙)

  • Chung, Kwang-Hyun
    • Journal of Legislation Research
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    • no.53
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    • pp.337-374
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    • 2017
  • Wer wegen eines Wahldelikts zu Geldstrafe von mehr als 1 Million Won verurteilt wird, verliert nach ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes $f{\ddot{u}}r$ die Dauer von $f{\ddot{u}}nf$ Jahren die $F{\ddot{a}}higkeit$, ${\ddot{o}}ffentliche$ ${\ddot{A}}mter$ zu bekleiden und Rechte aus ${\ddot{o}}ffentlichen$ Wahlen. Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen eines Wahldelikts ${\ddot{A}}mter$ sich die Dauer des Verlusts der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und des aktiven bzw. passiven Walhrechts auf 10 Jahre. Dies erfolgt kraft Gesetzes. Das $hei{\ss}t$, dass die Entscheidung ${\ddot{u}}ber$ das Ob und die Dauer des Verlusts nicht im Ermessen des Gerichts steht. Allerdings sollte $diesbez{\ddot{u}}glich$ nicht verkannt werden, dass ein deratriger Entzug von $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$, $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ u.s.w., mit dem eine Straftat geahndet werden soll, selber von Natur aus eine Art Strafen darstellt. Der im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Strafen-Katalog $enth{\ddot{a}}lt$ $n{\ddot{a}}mlich$ eine zeitlich begrenzte Aberkennung des oben genannten ${\ddot{o}}ffentliche$n Rechtsstatus als eine Art Ehrenstrafen. Nicht einleuchtend ist, warum das Wesen der Sanktion $gem{\ddot{a}}{\ss}$ ${\S}$ 18 Abs. 1 Satz 3, ${\S}$ 19 Satz 1, ${\S}$ 266 des Koreanischen Wahlgesetzes, die den gleichen Zweck und die gleiche Rechtsfolge wie die im ${\S}$ 41 des Koreanischen StGB geregelte Ehrenstrafe hat, nicht als Strafe aufgefasst werden sollte. Handelt es sich bei der oben genannten Sanktion um eine Art Ehrenstrafen, so stellt sich die Anforderung, sie je nach der Eigenart der begangenen Tat bzw. des $T{\ddot{a}}ters$ zu individualisieren. Das Gebot der Individualisierung der Strafen, welches $haupts{\ddot{a}}chlich$ vom materiellen Rechtsstaatsprinzip ableitbar ist, kann im Grunde nur verwirklicht werden, wenn das Gericht dazu befugt ist, unter $Ber{\ddot{u}}cksichtigung$ der konkreten $Umst{\ddot{a}}nde$ jedes Einzelfalls ${\ddot{u}}ber$ eine angemessene Strafe zu befinden. Somit ist der kraft Gesetzes eintretenden Verlust der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ und der $W{\ddot{a}}hlbarkeit$ nur schwer mit dem Gebot der Individualisierung der Strafen vereinbar. Es $w{\ddot{a}}re$ deshalb $w{\ddot{u}}nschenswert$, wenn der Gesetzgeber eine Reform in Betracht ziehen $w{\ddot{u}}rde$, welche den Ersatz des kraft Gesetzes automatisch eintretenden Entzugs der $Amtsf{\ddot{a}}higkeit$ bzw. des Wahlrechts durch die gerichtliche fakultative Aberkennung von diesen Statusrechten beinhaltet.