• 제목/요약/키워드: Einwilligung

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의료계약의 당사자로서의 "환자"와 관련한 문제에 대한 검토 (Rechtliche Probleme $\ddot{u}$ber die Patienten im Arztvertarg)

  • 김민중
    • 의료법학
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    • 제10권2호
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    • pp.253-286
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    • 2009
  • Die $\ddot{a}$mrztliche Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverh$\ddot{a}$ltnisses. Das Arzt-Patienten-Rechtsverh$\ddot{a}$ltnis stellt regelm$\ddot{a}$ssig der Arztvertrag oder Behandlungsvertrag dar. Arzt und Patient schliessen einen Arztvertrag ab. Grunds$\ddot{a}$tzlich verbindet der Arztvertrag die Partner pers$\ddot{o}$nlich. Aber minderj$\ddot{a}$hrige Patienten sind gesch$\ddot{a}$ftsunf$\ddot{a}$hig oder in der Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{a}$higkeit beschr$\ddot{a}$nkt. Minderj$\ddot{a}$hrige Patienten verm$\ddot{o}$gen also allein grunds$\ddot{a}$tzlich keine wirksamen Willenserkl$\ddot{a}$rungen abzugeben und somit keine wirksamen Arztvertr$\ddot{a}$ge zu schliessen. Arztvertr$\ddot{a}$ge von minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten sind nur bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Vom Abschluss des Arztvertrags ist deutlich die Einwilligung zur Behandlung zu unterscheiden. Die Einwilligung ist kein Rechtsgesch$\ddot{a}$ft. Die Einwilligung durch die Eltern erfolgt nur solange der minderj$\ddot{a}$hrige Patient nicht reif genug ist, die Entscheidung selbst zu treffen. Jugendlicher Patient ist z.B. in der Lage, die Einwilligung selbst zu geben, sofern er Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu verstehen vermag. Der Vorschriften des KBGB zur Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag gelten, wenn der Arzt einen Bewusstlosen versorgt. Nach $\S$734 KBGB erfolgt die Gesch$\ddot{a}$ftsf$\ddot{u}$hrung ohne Auftrag dann zu Recht, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht. Der Patient kann aus einem Ausland stammen. F$\ddot{u}$r ausl$\ddot{a}$ndische Patienten gilt generell das koreanische Recht. Grunds$\ddot{a}$tzlich sollte man einen des Koreanischen nicht m$\ddot{a}$chtigen Ausl$\ddot{a}$nder nach M$\ddot{o}$glichkeit in seiner Sprache aufkl$\ddot{a}$ren und dann den Arztvertrag abschliessen. Aufgrund der Privatautonomie kann jeder Patient frei entscheiden, ob, mit wem und wor$\ddot{u}$ber er einen Arztvertrag abschliesst. Deswegen ist auch der Wille des Anh$\ddot{a}$ngers vom Sekten und abweichenden Lebensauffassung grunds$\ddot{a}$tzlich zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. Zum Beispiel handelt der Zeuge Jehovas auf eigene Gefahr, wenn er eine notwendige Behandlung ablehnt. Aber die Freiheit, eine gebotene Behandlung abzulehnen, kann in Konflikt mit dem Schutz des minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten gelangen. Sobald die sektiererische oder abweichende Haltung droht, einen minderj$\ddot{a}$hrigen Patienten zu gef$\ddot{a}$hrden, hat das elterliche Sorgerecht einzuschr$\ddot{a}$nken.

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미성년자에 대한 의료행위와 부모의 권한 - 종교상의 신념에 기한 수혈거부를 중심으로 - (Behandlung von Minderj$\ddot{a}$hrigen und Bluttransfusionsverweigerung durch die Eltern)

  • 김민중
    • 의료법학
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    • 제13권2호
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    • pp.217-261
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    • 2012
  • Die Zeugen Jehovas lehnen Bluttransfusionen ab. Wiederholt haben Todesf$\ddot{a}$lle unter Jehovas Zeugen, die mit der Ablehnung von Bluttransfusionen in Verbindung gebracht werden, in den Medien f$\ddot{u}$r Aufsehen gesorgt, da die Zeugen Jehovas die $\ddot{U}$bertragung von fremdem Blut aus religi$\ddot{o}$sen Gr$\ddot{u}$nden entschieden ablehnen. Medizinische Behandlungen, auch Bluttransfusionen bed$\ddot{u}$rfen grunds$\ddot{a}$tzlich der Einwilligung des Patienten. Wenn sich ein Zeuge Jehovas gegen eine Transfusion entscheidet, ist dies zu respektieren. Ist ein erwachsener Patient Mitglied der Zeugen Jehovas und tr$\ddot{a}$gt dieser eine Patientenverf$\ddot{u}$gung bei sich, die eine Bluttransfusion ablehnt, weil es dadurch zu einer "Zerst$\ddot{o}$rung der Pers$\ddot{o}$nlichkeit" des Menschen aus religi$\ddot{o}$sen Gr$\ddot{u}$nden komme, so ist auch diese Verf$\ddot{u}$gung verbindlich, sofern sie ernsthaft ist. Bei Minderj$\ddot{a}$hrigen ist die Einwilligungsf$\ddot{a}$higkeit durch den Gesetzgeber bislang nicht geregelt. Minderj$\ddot{a}$hrige k$\ddot{o}$nnen grunds$\ddot{a}$tzlich selbst zustimmen, wenn sie ihrer geistigen und sittlichen Reife nach einsichtsf$\ddot{a}$hig sind. Bei Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr muss der Arzt ermitteln, wie einsichtsf$\ddot{a}$hig sie sind und inwiefern sie selbst in die medizinische Behandlung einwilligen k$\ddot{o}$nnen. Einwilligung kann aber nicht eingeholt werden, wenn der Patient einwilligungsunf$\ddot{a}$hig ist. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr ersetzt die Einwilligung der Eltern in die medizinische Behandlung die Einwilligung der Kinder. Ob die Entscheidungen der Eltern $\ddot{u}$ber ihre unm$\ddot{u}$ndigen Kinder im Fall lebensbedrohlicher Krankheitsverl$\ddot{a}$ufe von den behandelnden $\ddot{A}$rzten akzeptiert werden m$\ddot{u}$ssen, ist umstritten. Die Ablehnung einer Bluttransfusion f$\ddot{u}$r ein transfusionsbed$\ddot{u}$rftiges Kind w$\ddot{a}$re eine Kindeswohlgef$\ddot{a}$hrdung. Bei Kindern ist der Weg $\ddot{u}$ber die $\ddot{U}$bernahme des Sorgerechts durch das Gericht unvermeidlich, falls die Eltern auf der Ablehnung einer lebensnotwendigen Transfusion beharren. Im Rahmen der objektiven Interessenabw$\ddot{a}$gung ist der Grundsatz "in dubio pro vita" zu beachten. Bei erheblicher unmittelbarer Gefahr ist allerdings ein direktes Eingreifen n$\ddot{o}$tig.

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인체사료의 처분에 관한 법률문제 - 독일의 논어를 중심으로 - (Rechtliche Probleme uber $Verf\ddot{u}gung\;\ddot{u}ber$ Teile des menschlichen $K\ddot{o}rpers$ - unter besonderer Berucksichtigung der Lage von Deutschland -)

  • 최준혁
    • 의료법학
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    • 제8권1호
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    • pp.35-57
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    • 2007
  • Hier zu behandelndes Thema ist ein altes Problem beim Recht, das seinen Ursprung sogar im romischen Recht finden kann. Aber wegen der medizinischen und naturwissenschaftlichen Entwicklung $t\ddot{a}ucht$ es wieder mit anderen Konstellationen auf. Dabei geht es besonders darum, ob sich die Patienten an der kommerziellen Nutzung seiner $K\ddot{o}rpersubstanzen$ von anderen-z. B. $\ddot{A}rzten$ oder Forschern-beteiligen $k\ddot{o}nnen$. $Daf\ddot{u}r$ gibt es in Bezug auf Gesetz keine besonderen Regelungen in Deutschland. Und nach zivilrechtlicher Theorie stellt Nutzung menschlicher $K\ddot{o}rpersubstanzen$ eine Personlichkeitsverletzung des fruheren $Tr\ddot{a}gers$ und/oder eine Verletzung des Arzt-Patienten-Vertrages dar. $Au{\beta}erdem$ ist Anspruch des $fr\ddot{u}heren\;Tr\ddot{a}gers$ debkbar, der auf dessen Einwilligung basiert. Dabei sind diese Probleme $zun\ddot{a}chst$ unter $Pers\ddot{o}nlichkeitsverletzung$ zu subsumieren und damit zu $l\ddot{o}sen$.

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의사에게 치료상의 과오를 설명할 의무가 있는가? (Besteht die Pflicht des Arztes, den Patienten ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler zu informieren?)

  • 김민중
    • 의료법학
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    • 제15권2호
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    • pp.165-194
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    • 2014
  • Der Vertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten wird als Auftrag im Sinne des ${\S}680$ KBGB qualifiziert. Dem Arzt erwachsen innerhalb dieses Behandlungsvertrages zahlreiche Pflichten, von denen ein gro${\ss}$er Teil durch Richterrecht geschaffen wurde. Den Arzt treffen z.B. Behandlungspflicht, Informationspflicht ${\ddot{u}}$ber die Behandlung, Aufkl${\ddot{a}}$rungspflicht ${\ddot{u}}$ber einwilligungspflichtige Umst$\ddot{a}$nde, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht. Der Arzt ist nach Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, den Patienten ${\ddot{u}}$ber s${\ddot{a}}$mtliche f${\ddot{u}}$r die Einwilligung wesentlichen Umst${\ddot{a}}$nde aufzukl${\ddot{a}}$ren, insbesondere ${\ddot{u}}$ber Art, Umfang, Durchf${\ddot{u}}$hrung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken der Ma${\ss}$nahme, die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung der Ma${\ss}$nahme zur Diagnose oder zur Therapie und uber die Erfolgsaussichten der Ma${\ss}$nahme im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Mu${\ss}$ der Arzt den Patienten auf einen eigenen Behandlungsfehler hinweisen, wenn f$\ddot{u}$r ihnen Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden. Allgemeine Offenbarungspflichr bei ${\ddot{a}}$rztlichen Behandlungsfehlern wird bisher nicht diskutiert. Nach derzietigem Recht besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Arztes, den Patienten unaufgefordert ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler hinzuweisen. Aber wie im ${\S}630c$ BGB, sind f${\ddot{u}}$r den Behandelnden Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden, hat er den Patienten ${\ddot{u}}$ber diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

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