• Title/Summary/Keyword: Beratungsmodell

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Über die Struktur und die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs - Im Vergleich vom Schwangerschaftsabbruch des deutschem Rechts - (낙태죄의 구조와 문제점 - 독일형법에서의 낙태죄 규제와의 비교를 중심으로 -)

  • Lee, Jeong-Weon
    • Journal of Legislation Research
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    • no.54
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    • pp.193-216
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    • 2018
  • Das Leben des Embryos ist als solche ein Rechtsgut, das einen durch das Strafrecht hinreichend $gesch{\ddot{u}}tzt$ werden sollen. Daher versteht es sich von selbst, $da{\ss}$ auch bei der Schwangere die ihren eigenen $empf{\ddot{a}}ngenen$ Embryo beseitigenden Handlungen nicht $unbeschr{\ddot{a}}nkt$ gebilligt werden $k{\ddot{o}}nnten$. Es $k{\ddot{o}}nnte$ bei der Schwangere wegen ihrer $Interessenverh{\ddot{a}}ltnisse$ mit ihrem Embryo z. B. endlosen deren Verantwortlichkeiten nur die $Erlaubnism{\ddot{o}}glichkeiten$ ${\ddot{u}}bergelegt$ werden. Wie der Bundesverfassungsgericht schon ${\ddot{u}}berzeugt$ hat, $k{\ddot{o}}nnte$ das Leben des Embryos keinen vom Strafrechtschutz $ausschlie{\ss}enden$ Teil anerkannt werden, sondern nur in besonderen $F{\ddot{a}}llen$ ausnahmsweise dessen Verletzung erlaubt werden. ${\ddot{U}}ber$ die Reichweite der ausnahmsweisen anerkannten Erlaubnisse gegen einer Rechtsgutsverletzung sollte es im Allgemeinen $abh{\ddot{a}}ngig$ unter Zeitraum und Umwelt konkret ausgefargt werden. Daher kann eine konkrete Diskussion ${\ddot{u}}ber$ Rechtsfertigungsgrund des Schwangerschaftsabbruchs nur erstenmal anfangen, nachdem ein strafrechtlicher Schutz des Embryolebens $pr{\ddot{a}}zis$ ausgeforscht wird. Bis jetzt hat das Strafrecht das Rechtsgut als Leben des Embryos zu leicht bewertet und damit hat die Strafe des Schwangerschaftsabbruchs zu niedrig bestimmt. Die niedrige Strafe des Schwangerschaftsabbruchs $enth{\ddot{a}}lt$ die Gefahr, die die Erlaubnisreichweite des Schwangerschaftsabbruchs ungerecht ausdehnt. Die Handlung der Schwangere sollte minder bestraft werden, um das Sebstbestimmungsrecht der Schwangere hoch $w{\ddot{u}}rdigen$ zu $k{\ddot{o}}nnen$. Letztlich braucht der Versuch des Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen. Der Versuch und die Vollendung ${\ddot{u}}ber$ die Verletzung des Embryolebens sollten deren Unterschiede im ihren Unrechtsgehalt anerkannt werden, weil der Normzweck des Schwangerschaftsabbruchs im Schutz des Lebens des Embryos besteht. Und damit in den $F{\ddot{a}}lle$, die in Folge des versuchten Schwangerschaftsabbruchs die Schwangere verletzt oder gestorben wird, $k{\ddot{o}}nnten$ die Meinungsstreiten $aufgeh{\ddot{o}}rt$ werden.