• Title/Summary/Keyword: Behandlungsfehler

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Besteht die Pflicht des Arztes, den Patienten ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler zu informieren? (의사에게 치료상의 과오를 설명할 의무가 있는가?)

  • Kim, Min Joong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.15 no.2
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    • pp.165-194
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    • 2014
  • Der Vertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten wird als Auftrag im Sinne des ${\S}680$ KBGB qualifiziert. Dem Arzt erwachsen innerhalb dieses Behandlungsvertrages zahlreiche Pflichten, von denen ein gro${\ss}$er Teil durch Richterrecht geschaffen wurde. Den Arzt treffen z.B. Behandlungspflicht, Informationspflicht ${\ddot{u}}$ber die Behandlung, Aufkl${\ddot{a}}$rungspflicht ${\ddot{u}}$ber einwilligungspflichtige Umst$\ddot{a}$nde, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht. Der Arzt ist nach Rechtsprechung und Literatur verpflichtet, den Patienten ${\ddot{u}}$ber s${\ddot{a}}$mtliche f${\ddot{u}}$r die Einwilligung wesentlichen Umst${\ddot{a}}$nde aufzukl${\ddot{a}}$ren, insbesondere ${\ddot{u}}$ber Art, Umfang, Durchf${\ddot{u}}$hrung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken der Ma${\ss}$nahme, die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung der Ma${\ss}$nahme zur Diagnose oder zur Therapie und uber die Erfolgsaussichten der Ma${\ss}$nahme im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie. Mu${\ss}$ der Arzt den Patienten auf einen eigenen Behandlungsfehler hinweisen, wenn f$\ddot{u}$r ihnen Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden. Allgemeine Offenbarungspflichr bei ${\ddot{a}}$rztlichen Behandlungsfehlern wird bisher nicht diskutiert. Nach derzietigem Recht besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Arztes, den Patienten unaufgefordert ${\ddot{u}}$ber einen eigenen Behandlungsfehler hinzuweisen. Aber wie im ${\S}630c$ BGB, sind f${\ddot{u}}$r den Behandelnden Umst${\ddot{a}}$nde erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr${\ddot{u}}$nden, hat er den Patienten ${\ddot{u}}$ber diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

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Die Fahrlässigkeit im medizinischen Behandlungsfehler (의료사고에 있어서 과실 - 과실판단에 대한 판례의 태도를 중심으로-)

  • Yi, Jaekyeong
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.17 no.2
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    • pp.29-56
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    • 2016
  • $F{\ddot{u}}r$ den Schadensersatzhaftung des Arztes, sog. die Arzthaftung, ist es vornehmlich vorauszusetzen: die $Sch{\ddot{a}}digungsbehandlung$ des Arztes, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Zur Problematik der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ in der Stufe des Verschuldens handelt sich es in dieser Beitrag um die Kritisierung der Rechtsprechung. $F{\ddot{u}}r$ die Entscheidung des Verschulden im medizinischen Fehler kommt es darauf an, ob die Sorgfaltspflicht des Arztes verletzt wird. $Daf{\ddot{u}}r$ wird der medizinische Standard rekurriert, den die Rechtsprechung nicht aus materieller, sondern aus normativer Sicht begreift. Erstaunlich $un{\ddot{u}}bereinstimmend$ mit deren Leitsatz wird der medizinische Standard als $Ma{\ss}stab$ der Sorgfaltspflicht materiell - zutreffend nur im Ergebnis - behandelt. Die Sorgfaltspflicht in der Medizin bedeutet nicht die natur-wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern eine "Best-$M{\ddot{u}}ssen$" Pflicht. Demnach ist der Standpunkt der Rechtsprechung, wonach den med. Standard normativ bewertet und die Sorgfaltspflicht darduch wieder normativ entscheidet, nicht anders als eine $w{\ddot{o}}rtliche$ Wiederholung. Die Arzthaftung in der Rechtsprechung ist aufgrund mit der Verneinung von der Sorgfaltspflichtverletzung nicht angenommen, welche in der Tat jedoch aus verschiedenen $Gr{\ddot{u}}nden$, wie die Rechtswidrigkeit, die $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeit$ oder $Kausalit{\ddot{a}}t$, nicht angenommen. Der $Fahrl{\ddot{a}}ssigkeitsbeweis$ in der Rechtsprechung entwickelt sich mit dem Beweis nach objektivem $Ma{\ss}stab$, der Vermutung nach Anschein-Beweis und der $Beschr{\ddot{a}}nkung$ mit der Wahrscheinlichkeit. Bei Letzterem $geh{\ddot{o}}rt$ es $schlie{\ss}lich$ zum medizinischen Bereich. Ein Eintritt in den fachliche Bereich im Rahmen der Beweislast stellt der Beweiserleichterung $gegen{\ddot{u}}ber$. Aus diesem Hintergrund ist ${\S}630$ h Abs. 5 BGB bemerkenswert, wonach das Vorliegen eines groben Behandlungsfehler $regelm{\ddot{a}}{\ss}ig$ zur Vermutung von der $Kausalit{\ddot{a}}tszusammenhang$ $f{\ddot{u}}hrt$. Dieser Paragraph ist inhaltlich als Beweislastumkehr angesehen. Damit ist es von Nutzen im Fall des groben Fehler, der beim - elementaren - kunstgerechten Verhalten nicht entstanden $h{\ddot{a}}tte$, wie $Hygienem{\ddot{a}}ngel$, ${\ddot{U}}berdosierung$ des Narkotikum.

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Eine kritische Betrachtung $\ddot{u}$ber das Kompensations-Zusicherungsgesch$\ddot{a}$ft und die Typenanalyse f$\ddot{u}$r die medizinische Geburtsbehandlungsfehler (분만 의료사고에 대한 보상사업 -의료사고 피해구제 및 분쟁조정 등에 관한 법률 제46조에 관하여-)

  • Baek, Kyoung-Hee;Ahn, Bup-Young
    • The Korean Society of Law and Medicine
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    • v.12 no.2
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    • pp.11-61
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    • 2011
  • In dieser Arbeit ist zum ersten allgemeiner $\ddot{U}$berblick auf die Verschuldensprinzip, das grunds$\ddot{a}$tzlich f$\ddot{u}$r die Unfalls-Haftung im Bereich der medizinischen Behandlungsfehler noch immerhin gelten, in aller K$\ddot{u}$rze angef$\ddot{u}$hrt und zugleich in rechtsvergleichender Weise auf die sozialrechtliche Typenentwicklung in Bezug auf die haftungsrechtlich motivierte Entsch$\ddot{a}$digung. Gem$\ddot{a}{\ss}$ dem ${\S}$ 46 Gesetzes zur Abhilfe f$\ddot{u}$r medizinische Besch$\ddot{a}$digungenund auf die Mediation-Schlichtung f$\ddot{u}$r medizinische Streitigkeiten ist die rechtssystematische Bedeutung des Kompensations-Zusicherungsgeschafts als eine Art institutioneller Fremdversorgung zu erfassen. Demzufolge geht es h$\ddot{a}$uptsachlich um die Problematik von tatbest$\ddot{a}$ndlichen Merkmalen der Kompensation im ${\S}$ 46 obigen Gesetzes (unten 1) und im Bezug auf die im voraus von GF-Ministerium bekanntgegebene AO (provisorische Fassung) von 8. 11. 2011. um die Analyse einer Reihe von KHG-Entscheidungen $\ddot{u}$ber $\ddot{a}$rztliche Geburtsbehandlungsfehler (unten 2). Dabei ist noch die Geltungsbereich mit entsprechendem Kompensationssystem in Japan zu vergleichen (unten 3). 1. Der terminologische Sinn von "h$\ddot{o}$here Gewalt" ist sowohl semantisch wie auch juristisch-rechtstechnisch eine negative Vorausaussetzung f$\ddot{u}$r haftbar machende Gef$\ddot{a}$hrdungstatbestand. Nicht nur im Inhalt und Umfang vertr$\ddot{a}$gt dieser Rechtsbegriff sich nicht mit dem anderen tatbest$\ddot{a}$ndlich parallell zu erf$\ddot{u}$llenden Merkmal, also "die Besch$\ddot{a}$digung aus unverschuldeter $\ddot{a}$rztlicher Geburtsvorsorge", weil die jene enger als die diese auf dem Begriffsfeld ist, sondern auch im dogmengeschichtlichen, auch doch rechtstechnichen Sinne ist die Terminologie von "h$\ddot{o}$here Gewalt" ungeeignet, f$\ddot{u}$r den kompensatorischen Tatbetand als ein positives Merkmal, zu sein, statt derer, m. E. sollte der Begriff von "unkontrollierbarer Zuf$\ddot{a}$lligkeit" als L$\ddot{o}$sungsansatz verwendet werden. Dazu ist auch die ratio legis zur institutionellen Einf$\ddot{u}$hrung des obigen Kompensations-Zusicherungsgesch$\ddot{a}$fts, das sich auf die Entsch$\ddot{a}$digung des f$\ddot{u}$r Patienten unertr$\ddot{a}$glichen Verlustes gerichtet, d. h. gerade die Augabe des nachteilsausgleichenden Einstehens f$\ddot{u}$r Ungl$\ddot{u}$ck, nicht f$\ddot{u}$r Unrecht, zu ber$\ddot{u}$cksichtigen. 2. Die Typen der KHG-Entscheidungsf$\ddot{a}$llen im Bereich von Gyn$\ddot{u}$kologie k$\ddot{o}$nnten diagnostisch bzw. therapeutisch im folgenden differenziert sein werden; je nach der Kriterien von der Weise und dem Zeitpunkt zur Geburtshilfe, technischen Behandlungsfehlern beim Geburtsvorgang, und Besorgungsfehlern nach dem Geburt u. dgl. 3. Die japanische verschuldensunabh$\ddot{a}$ngige Kompensation ist eigentlich eine Art institutionelle Vorsorge, die anders als koreanische Versorgungssystem auf Grund privatsicherungsfinaler Vorleistung gew$\ddot{a}$rleistet wird. Der kompensatorische Bereich beschr$\ddot{a}$nkt sich auf die schwere infantile Zerebralparese (Cerebralparese) beim medizinischen Geburtsbehandlung. Schlie${\ss}$lich w$\ddot{u}$rde diese Arbeit erw$\ddot{u}$nscht sein, zur Konkretisierung des Voraussetzungen f$\ddot{u}$r die Kompensation nach ${\S}$ 46 Abs. 1 u. 4 des obigen Gesetzes beitragen zu k$\ddot{o}$nnen, welcher spatestens am 8. 4. 2013. zur Geltung gebracht sein sollte.

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Die politische Diskussion des Patientenrechtegesetzes in Deutschland und die wesentliche Regelungen (독일의 환자권리법에 대한 입법정책적 논의와 중요내용)

  • Kim, Ki-Young
    • Journal of Legislation Research
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    • no.44
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    • pp.465-485
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    • 2013
  • Mit dem Patientenrechtegesetz, das im $Fr{\ddot{u}}jahr$ 2013 in Kraft treten soll, $f{\ddot{u}}rt$ der Gesetzgeber eine jahrzehntelange Diskussion um die Rechte von Patientinnen und Patienten zu einem guten Ende. Demnach geht es darum, Transparenz ${\ddot{u}}ber$ die bereits heute bestehenden, umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen, die $tats{\ddot{a}}chliche$ Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern, zugleich Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu $sch{\ddot{u}}tzen$ und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers $st{\ddot{a}}rker$ zu $unterst{\ddot{u}}tzen$. In Verfolgung dieser Zwecke $schl{\ddot{a}}gt$ die Bundesregierung ein Artikelgesetz vor, dessen wesentliche Teile das BGB und das Recht der sozialen Krankenversicherung betreffen. In das BGB soll ein neuer Abschnitt ${\ddot{u}}ber$ den "Behandlungsvertrag" $eingef{\ddot{u}}gt$ werden. Als Standort ist der ${\ddot{U}}bergang$ vom Dienstin das Werkvertragsrecht vorgesehen, der um die neu zu schaffenden Vorschriften der ${\S}{\S}$ 630 a bis 630 h BGB erweitert wird. Die acht Paragrafen enthalten im Kern eine Kodifikation der von der Rechtsprechung entwickelten $Grunds{\ddot{a}}tze$ zur Arzthaftung. Der Beitrag stellt die bisherige politische Diskussion des Patientenrechtegesetzes vor (II). Im Anschluss daran wird die einzige wesentliche Neuerung des Gesetzes $n{\ddot{a}}her$ untersucht und werden Regelungsziel und Grundkonzept der Kodifikation einer $Pr{\ddot{u}}fung$ unterzogen (III). $Schlie{\ss}lich$ werden einen politischen Ausblick auf die neuen Herausforderungen und die Bewertung der $gegenw{\ddot{a}}rtigen$ Lage und der erwarteten Entwicklung gezogen (IV).