독일 켐프테너 판결에 대한 비판적 검토

Kritische Anmerkung zum Urteil des BGH vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 (zum sog. Kemptener-Fall)

  • 이석배 (경남대학교 법정대학 법학부)
  • 발행 : 2008.06.30

초록

Im sog. Kemptener-Fall aus dem Jahre 1994 in Deutschland hat der 1. Strafsenat des BGH die Bedeutung des Patientenwillens erstmals $f{\ddot{u}}r$ einen solchen Fall hervorgehoben, in dem die Krankheit noch keinen irreversibel $t{\ddot{o}}dlichen$ Verlauf genommen hat. Der 1. Senat des BGH entwickelt aus den $Pr{\ddot{a}}missen$, die er in drei $Leits{\ddot{a}}tzen$ $festh{\ddot{a}}lt$, $schl{\ddot{u}}ssig$ und im $gel{\ddot{a}}ufigen$ Modus der Dogmatik eine $Begr{\ddot{u}}ndung$, die gleichwohl den weitaus ${\ddot{u}}berwiegenden$ Teil der eigentlichen Probleme des Falles nicht einmal sichtbar genacht, geschweige denn einer $L{\ddot{o}}sung$ $n{\ddot{a}}hbar$ $br{\ddot{a}}chte$. Die $Leits{\ddot{a}}tze$ formulieren rechtliche Prinzipien, beziehen aber unvermeidlich zugleich und $selbstverst{\ddot{a}}ndlich$ Stellung zu einigen der schwierrigsten und $ungel{\ddot{o}}sten$ ethischen Fragen der modernen Medizin. Im sog. Kemptener-Fall brachte die $L{\ddot{o}}sung$ des Senat $f{\ddot{u}}r$ Mediziner, Ethiker und Juristen keine befriegende $L{\ddot{o}}sun$, sondern allein zahlose Zweifel und Unklarheiten. Denn dabei geht es nicht um moralisch $unerw{\ddot{u}}nschten$ Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall. Vielmehr hat die moderne Medizin $f{\ddot{u}}r$ den ${\ddot{a}}rztlichen$ Eintscheidungsbereich zwischen Leben und Tod einen Typus professionellen Alltagshandelns gebracht. Deshalb ist es eine Illusion, wollte man von der strafrechtlichen Dogmatik befriegende Resoltate erwarten. Trotzdem kann man nicht die dogmatische Untersuchung $aufh{\ddot{o}}ren$, weil eine Gesetzgebungslehre oder eine Strafrechtspolitik von den dogmatischen Probleme ausgehen muss. In diesem Hintegrund im Beitrag wurde dieser Fall durch kriti sche Auseinandersetzung strafrechtsdogmatisch zu begrunden versucht, Dabei wird die $Interessenabw{\ddot{a}}gung$ zwischen Lebens- und Sterbensinteressen als der $Rechtfertigungsbegr{\ddot{u}}ndung$ beim $t{\ddot{o}}dlichen$ Behandlungsabbruch vertreten.

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