Abstract
Die staatliche Gerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit haben es gemeinsam, dass sie eine Institution der Entscheidung von priyatrechtlichen Streitigkeiten sind und dass ihre Entscheidungen auf ein rechtmaessiges Verfahren beruhen muessen. Auf der anderen Seite aber unterscheiden sick die beiden Institutionen wesentlich dadurch, dass die Schiedsgerichtsbarkeit auf einer rechtsgesch$\"{a}$ftlichen Parteihandlung, n$\"{a}$imlich einer Schiedsvereinbarung beruht, w$\"{a}$hrend das Prozessvefahren vol den staatllchen Gerichten seine Legitimation in der Staatshoheit hat. Wegen der vertraglichen Basis der Schiedsgerichtsbarkeit k$\"{o}$nnen die Parteien in der Schiedsgerichtsbarkeit $\"{u}$ber das Verfahren verf$\"{u}$gen, und beim Fehlen der Parteivereinbarung f$\"{u}$hrt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen das Verfahren durch. Damit das Schiedsvefahren nicht zu einem quasi-Konventionalprozess wird und die Garantie der rechtsstaatlichen Prinzipien nicht ausser acht gelassen wird und ein geordnetes Schiedsverfahren zu gewahrleisten ist, braucht das Schiedsgericht einen Massstab seines Ermessens. Die Regelungen der Zivilprozessordnung sind dabei in erster Lime in Erw$\"{a}$gung zu ziehen, weil sie sick auf die rechtm$\"{a}$ssige Erledigung der Streitigkeiten richten. Die Zivilprozessordnung hat nicht zuletzt einen grossen Einfluss auf das Schiedsverfahren, sei os durch die Ausiibung der Zwangsgewalt des staatlichen Gerichts bei der Beweisaufnahme odor sei es durch das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklarungsverfahren des Schiedsspruchs. Obwohl der Zivilprozess md das Schiedsverfahren sich im wesentlichen unterscheiden lassen, sind sie miteinander eng verbunden. Die staatlichen Gerichte haben nicht nor die Pflicht, im Wege der Aufhebungsklage md des YollstreckbarerldErungsverfahrens die Schiedsgerichtsbarkeit zu kontrollieren, sondern auch die Aufgabe, bei der Entscheidung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vol allem bei der Beweisaufnahme auf dieMitwirkung des staatlichen Gerichts angewiesen. Das ergibt sich aus dom Gewaltmonopol des Staates. Bei der Mitwirkung des staatlichen Gerichts spielt die Zivilprozessordnung eine entscheidende Rolle, weil das Gericht die Beweisaufnahme nach der Zivilprozessordnung durchzufiihren hat. Fiir die anderung der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 muss man daher auch in der Schiedsgrichtsbarkeit Aufrnerksarnkeit zeigen. Vor allem lassen sich die eventuelle, alternative subjektive Klagenhaufung, die Rechtzeitigkeit des Vorbinggens, die St$\"{a}$rkung der Vorbereitung der miindlichen Verhandlung, der Zeugenbeweis md die Vorlegungspflicht der Urkunden sowie die Abanderungslrlage auch auf das Schiedsverfahren anwenden nd damit kann man die EffektivitEt des SchiedsverfEhrens vertiefen und erh$\"{o}$hen.